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Rechtliche Grundlagen der
Notwehr |
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Da hier immer wieder Unklarheit herrscht,
nachstehend ein Auszug aus den rechtlichen Grundlagen:
StGB § 32
Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr
geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die
Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen
Angriff von sich selbst oder einem anderen abzuwenden. StGB § 33
Überschreitung der Notwehr Überschreitet der Täter die Grenzen der
Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht
bestraft.
StGB § 34 Rechtfertigender
Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders
abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein
anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem
anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der
widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und
des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das
beeinträchtigte wesent- lich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die
Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr
abzuwenden.
StGB § 35
Entschuldigender Notstand (1) Wer in einer
gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder
Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem
Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden,
handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen,
namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem
besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr
hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach §49 Abs.1 ge- mildert werden,
wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsver- hältnis
die Gefahr hinzunehmen hatte. (2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat
irrige Umstände an, welche ihn nach Abs.1 entschuldigen würden, so wird er
nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist
nach §49 Abs.1 zu mildern.
BGB §227
Notwehr (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung,
ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung,
welche erforderlich ist, um einen gegenwärtig- en rechtswidrigen Angriff
von sich oder einem anderen abzuwenden.
BGB §228 Notstand Wer eine
fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr
von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn
die Be- schädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr
erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr
steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum
Schadensersatze verpflichtet.
StGB §
323c Unterlassene Hilfeleistung Wer bei
Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl
dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne
erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten
möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |